2C_129/2025 — Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut und gewährt polnischem Rentner Verbleiberecht in der Schweiz gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

Dossiernummer 2C_129/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) räumt EU-Arbeitnehmern nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Verbleiberecht ein, wenn sie beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, in den letzten zwölf Monaten beschäftigt waren und sich mindestens drei Jahre im Aufenthaltsstaat aufgehalten haben. Zeiten ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gelten dabei als Beschäftigungszeiten. Strittig war, ob ein 1955 geborener polnischer Staatsangehöriger, der nach seiner unfreiwilligen Entlassung bis zu seinem 65. Geburtstag im April 2020 Arbeitslosentaggelder bezog, ein solches Verbleiberecht geltend machen kann.

Das Bundesgericht bejahte alle drei Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer hatte beim Aufgeben der Erwerbstätigkeit das Rentenalter erreicht, behielt wegen des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs auf Arbeitslosengelder die Arbeitnehmereigenschaft bis zuletzt bei, und hielt sich seit 2009 in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hatte übersehen, dass der Beschwerdeführer bis April 2020 durchgehend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, weshalb das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen ergänzte und die Beschwerde guthiess.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der Bezug von Arbeitslosengeldern bis zum Erreichen des Rentenalters die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA aufrechterhält und damit das Verbleiberecht sichert. Er konkretisiert die Praxis zur 18-Monats-Regel bei Erschöpfung des Taggeldanspruchs und bestätigt, dass für das massgebende Alter des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben auch das Frühpensionierungsalter (63 Jahre) genügt, sofern die Beschäftigung tatsächlich erst später aufgegeben wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.