2C_118/2026 — Staatshaftung Schadenersatz / Genugtuung; unentgeltliche Rechtspflege
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Staatshaftung Schadenersatz / Genugtuung; unentgeltliche Rechtspflege
Das Bundesgericht gewährt die unentgeltliche Rechtspflege nur, wenn das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Partei bedürftig ist. Das Verwaltungsgericht Schwyz hatte das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin mit zwei selbständigen Begründungen abgewiesen: Die Staatshaftungsklage sei mangels Widerrechtlichkeit und mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Handeln des Sozialamts und der gesundheitlichen Verschlechterung aussichtslos.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Eingabe nur mit dem Kausalzusammenhang, nicht aber mit der Begründung zur fehlenden Widerrechtlichkeit auseinandergesetzt. Da der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen, je für sich tragenden Begründungen beruht, hätte sie beide substanziiert anfechten müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls abgewiesen; auf Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.
Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden an das Bundesgericht: Wer einen Entscheid mit mehreren selbständigen Begründungen anficht, muss jede einzelne Begründung gezielt und substanziiert rügen, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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