2C_107/2025 — Responsabilité des collectivités publiques et de leurs agents, acte illicite et

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine Gemeinde für eine falsche Zonenattestierung haftet und der Mandatar des Käufers als Empfänger gilt.

Responsabilité des collectivités publiques et de leurs agents, acte illicite et bonne foi

Dossiernummer 2C_107/2025
Entscheiddatum 27.02.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Responsabilité de l'État
Sprache fr
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Art. 53 Abs. 1 des Freiburger Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (ReLATeC) verpflichtet den Geometerbüros bei Parzellenteilungen in der Bauzone, die Gemeinde vorgängig zu konsultieren, und überträgt der Gemeinde eine eigentliche Kontrollaufgabe über die Zonenkonformität. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Torny dem von der Gesellschaft mandatierten Geometer eine Attestierung ausgestellt, wonach die gesamte Parzelle RF 657 der Bauzone zugewiesen sei – obschon der Grossteil der Fläche in der Landwirtschaftszone lag. Gestützt darauf kaufte die Gesellschaft die neu gebildete Parzelle RF 929, die sich später als weitgehend nicht bebaubar erwies.

Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und bejahte den Anspruch auf Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV. Es stellte fest, dass der Geometer im Rahmen seines Mandats mit der Kompetenz ausgestattet war, die Gemeinde für Rechnung der Gesellschaft zu konsultieren (Art. 396 Abs. 2 OR), weshalb die Fehlinformation der Gemeinde der Gesellschaft direkt entgegengehalten werden kann. Zudem durfte die Gesellschaft auf die Richtigkeit der behördlichen Attestierung vertrauen, da die Revision von Art. 53 Abs. 1 ReLATeC gerade bezweckte, die Prüfungspflicht von den Privaten auf die Gemeinde zu verlagern.

Das Urteil hat praktische Bedeutung für Gemeinden, die nach Art. 53 Abs. 1 ReLATeC Zonenattestierungen ausstellen: Sie tragen die Verantwortung für deren Richtigkeit und können sich nicht mit dem Argument entlasten, die Antragstellerin hätte die Zonenangaben selbst überprüfen können. Da eine Zuteilung zur Bauzone aus übergeordnetem öffentlichem Interesse ausscheidet, hat das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren den ersatzfähigen Schaden der Gesellschaft zu beziffern.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.