1D_16/2025 — Droit de la fonction publique (avertissement)

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Bundesgericht weist Beschwerde von Genfer Spitalmitarbeitern ab, die nach einem Streik eine Verwarnung aus ihrer Personalakte entfernen lassen wollten.

Droit de la fonction publique (avertissement)

Dossiernummer 1D_16/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Fonction publique
Sprache fr
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Acht als Sanitäter bei den Hôpitaux I.________ beschäftigte Mitarbeiter beteiligten sich am 15. März 2024 an einem Arbeitsausstand, ohne sich zuvor wie angeordnet beim Vorgesetzten abzumelden. Am 4. April 2024 erhielten sie ein Erinnerungsschreiben, das in ihrer Personalakte abgelegt wurde. Sie verlangten dessen Entfernung und Vernichtung, scheiterten damit vor der Genfer Verwaltungskammer und gelangten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Beschwerde gegen die Erinnerungsschreiben vom 4. April 2024 vor der kantonalen Instanz verspätet eingereicht worden war. Die Beschwerdeführer hatten spätestens am 11. Juli 2024 Kenntnis von den Schreiben und waren ab dem 18. Juli 2024 anwaltlich vertreten. Da sie selbst erkannt hatten, dass die Schreiben Verfügungscharakter besitzen könnten, hätten sie in gutem Glauben innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist handeln müssen. Die Frist lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 11. September 2024 ab; der Rekurs vom 16. September 2024 war damit verspätet. Hinsichtlich des Rückzugsgesuchs bestätigte das Gericht, dass die in den Schreiben enthaltenen Daten weder unrichtig noch nicht erforderlich waren und somit kein Anspruch auf Löschung nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung (LIPAD) bestand.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine fehlerhafte Eröffnung (fehlende Rechtsmittelbelehrung, Versand per A-Post) die Rechtsmittelfrist nicht unbegrenzt offenhält. Sobald eine anwaltlich vertretene Partei den Verfügungscharakter eines Schreibens erkennt oder erkennen muss, beginnt eine angemessene Frist zu laufen. Passives Abwarten ist mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.