1C_75/2026 — Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Gewaltschutzmassnahmen ab und bestätigt Kosten- und Beweismasspraxis bei häuslicher Gewalt.
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Das Zürcher Gewaltschutzgesetz erlaubt der Polizei, eine Person aus der Wohnung zu weisen und Rayon- sowie Kontaktverbote anzuordnen, sobald häusliche Gewalt glaubhaft gemacht ist. Vorliegend hatte die Kantonspolizei den Vater nach einem Vorfall mit einer Hellebarde an der Zimmertür seines Sohnes aus der Familienwohnung gewiesen. Nachdem die Massnahmen am 8. Dezember 2025 abgelaufen waren, erklärte das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos und regelte die Kosten gestützt auf eine summarische Prüfung der Prozessaussichten.
Das Bundesgericht bestätigt dieses Vorgehen in allen Punkten. Die Rüge des überspitzten Formalismus wegen nicht berücksichtigter E-Mail-Eingaben ohne qualifizierte elektronische Signatur scheitert, weil das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Formmangel hingewiesen und auf die Möglichkeit von Papiereingaben aufmerksam gemacht hatte. Das Rechtsschutzinteresse entfiel mit Ablauf der befristeten Massnahmen; der Umstand, dass die Verfügung in anderen Verfahren verwendet werden könnte, ändert daran nichts. Die inhaltlichen Rügen betreffend Willkür und Verhältnismässigkeit der Massnahmen scheitern am tiefen Beweismass des Glaubhaftmachens sowie an der zulässigerweise nur summarischen Prüfung.
Der Entscheid bekräftigt die gefestigte Praxis, wonach Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich bereits bei Glaubhaftmachung angeordnet werden dürfen und ein Streit über deren Rechtmässigkeit nach Ablauf der Massnahmen grundsätzlich gegenstandslos wird. Für die Kosten genügt eine summarische Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten. Zudem wird klargestellt, dass das Festhalten an einer unzulässigen Eingabeform trotz behördlichem Hinweis keinen überspitzten Formalismus des Gerichts begründet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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