1C_693/2025 — Refus d'un permis de construire en vue de la mise en conformité d'un couvert à v
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung der Baubewilligung für einen nicht regelkonformen Autoeinstellplatz in Ursy ab.
Refus d'un permis de construire en vue de la mise en conformité d'un couvert à voiture
Das freiburgische Raumplanungsrecht erlaubt Ausnahmen von baurechtlichen Vorschriften wie dem Bodenausnützungsindex (IOS), wenn besondere Umstände vorliegen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorliegend hatte ein Grundeigentümer in Ursy während des Baus seines bewilligten unterirdischen Autoeinstellplatzes eigenmächtig die Abdeckungsplatte um 70 Zentimeter angehoben, was zu einer Überschreitung des zulässigen IOS von 0.30 um rund 29 Quadratmeter führte. Er beantragte nachträglich eine Ausnahmebewilligung und machte die starke Hangneigung seines Grundstücks als besonderen Umstand geltend.
Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch alle kantonalen Instanzen. Es hielt fest, dass das ursprünglich bewilligte Projekt den IOS eingehalten hatte, womit die Hangneigung per se keine Ausnahme rechtfertigt. Zudem hatte der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass alternative, regelkonforme Lösungen zur Behebung der Feuchtigkeitsprobleme technisch ausgeschlossen gewesen wären. Höhere Kosten oder der Wunsch nach einer optimalen Nutzung des Grundstücks reichen als Ausnahmegründe nicht aus.
Der Entscheid bekräftigt, dass nachträgliche Ausnahmebewilligungen für eigenmächtige Bauabweichungen nur in echten Ausnahmesituationen erteilt werden dürfen und nicht zur Regel werden dürfen. Grundeigentümer müssen Hangsituationen und technische Risiken vor Baubeginn berücksichtigen und können sich nicht nachträglich auf diese Umstände berufen, um Normenabweichungen zu legalisieren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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