1C_672/2025 — Revision der Gemeindeordnung

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Urnenabstimmung über Gemeindeordnung Biberist ab, weil trotz mangelhafter Botschaft eine freie Willensbildung möglich war.

Revision der Gemeindeordnung

Dossiernummer 1C_672/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Politische Rechte
Sprache de
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Art. 34 Abs. 2 BV garantiert den Stimmberechtigten eine freie und unverfälschte Willensbildung. Behördliche Abstimmungsbotschaften müssen sachlich, transparent und verhältnismässig sein und auch Gegenargumente angemessen darstellen. Im vorliegenden Fall rügten zwei Stimmberechtigte aus Biberist, die Abstimmungsbotschaft zur Gesamtrevision der Gemeindeordnung sei mangelhaft gewesen, weil sie Vor- und Nachteile sowie die an der Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken nicht ausreichend wiedergegeben habe.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts Solothurn und wies die Beschwerde ab. Zwar anerkannte es, dass die Abstimmungsbotschaft einen Mangel aufwies. Eine Aufhebung der Abstimmung setzt jedoch voraus, dass der Mangel erheblich ist und das Ergebnis beeinflusst haben könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung der Informationslage – unter Einbezug eines ausführlichen Zeitungsartikels, des öffentlich zugänglichen Gemeindeversammlungsprotokolls und des klaren Abstimmungsergebnisses von 61 % Ja-Stimmen – war eine freie Willensbildung möglich. Die Beschwerdeführer legten zudem nicht hinreichend dar, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders hätte ausfallen können.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Mängel in Abstimmungsbotschaften nicht automatisch zur Aufhebung eines Volksentscheids führen. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung aller verfügbaren Informationsquellen. Je klarer das Abstimmungsergebnis ausfällt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein nicht gravierender Botschaftsmangel kausal für das Ergebnis war.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.