1C_622/2025 — Verkehrsanordnung Reg.-Nr. 2024/085/TBA bezüglich Zonenhöchstgeschwindigkeit 30

5

Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Aufhebung einer Tempo-30-Zone am Seeweg in Uttwil gut und weist die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht Thurgau zurück.

Verkehrsanordnung Reg.-Nr. 2024/085/TBA bezüglich Zonenhöchstgeschwindigkeit 30 km/h, Vortrittsregelung, Seeweg in Uttwil

Dossiernummer 1C_622/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strassenbau und Strassenverkehr
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Strassenverkehrsrecht erlaubt die Einführung von Tempo-30-Zonen aus Gründen der Verkehrssicherheit, sofern die Massnahme verhältnismässig ist. Streitig war, ob das kantonale Tiefbauamt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Seeweg in Uttwil TG – einem stark frequentierten Abschnitt des internationalen Bodenseeradwegs – zu Recht von 50 auf 30 km/h herabgesetzt hatte. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte die Temporeduktion aufgehoben, weil die gemessenen Geschwindigkeiten ohnehin weit unter 50 km/h lagen und schnelle E-Bikes auf dem Seeweg verboten seien.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der betroffenen Anwohner gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es stellt fest, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist: Das Fahrverbot für schnelle Motorfahrräder war bereits vor Urteilserlass mit einer Zusatztafel «E-Bikes gestattet» ergänzt worden, was den Seeweg für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) öffnet. Diese geänderte Gefahrenlage hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen. Zudem korrigiert das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Sichtfelddiskussion: Eine Verkleinerung des Sichtfelds bei gleichzeitiger Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit verändert das Unfallrisiko nicht, weil das Sichtfeld in Funktion der zulässigen Geschwindigkeit definiert wird.

Das Urteil verdeutlicht, dass veränderte tatsächliche Verhältnisse – namentlich durch Rechtsänderungen ausgelöste neue Signalisationen – von Gerichten bis zum Urteilszeitpunkt zu beachten sind. Es gibt zudem methodische Hinweise für die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Temporeduktionen: Tiefe Realgeschwindigkeiten sprechen nicht gegen Tempo 30, sondern zeigen, dass die Massnahme den Verkehrsfluss kaum beeinträchtigt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

Betroffene Erlasse

2 Erlasse

Zitierte Urteile

Dieses Urteil verweist auf 4 andere Entscheide