1C_611/2025 — Droit de la fonction publique (refus de reclassement)

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Bundesgericht weist Beschwerde einer Genfer Staatsangestellten ab und bestätigt, dass bei wiederholten Leistungsmängeln und Datenschutzverletzungen kein Reklassierungsverfahren durchgeführt werden muss.

Droit de la fonction publique (refus de reclassement)

Dossiernummer 1C_611/2025
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Fonction publique
Sprache fr
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Das Genfer Recht (LPAC/RPAC) verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, vor einer Kündigung eines Beamten ein Reklassierungsverfahren durchzuführen und geeignete Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zu prüfen. Strittig war, ob die Etablissements B.________ diese Pflicht verletzt hatten, als sie die Kündigung ohne Reklassierungsverfahren aussprachen, nachdem der Beamtin A.________ wiederholte Leistungsmängel, Kommunikationsprobleme, Missachtung der Arbeitszeiten sowie unberechtigte Zugriffe auf sensitive Personaldaten ihrer Kolleginnen und Kollegen vorgeworfen wurden.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Chambre administrative und befand, die kantonale Instanz habe nicht willkürlich gehandelt, als sie eine Ausnahme vom Reklassierungsgebot zuliess. Da die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in mehreren Funktionen und über mehrere Jahre hinweg aufgetreten waren und sie trotz wiederholter Hinweise ihr Verhalten nicht angepasst hatte, wäre eine Reklassierung in eine andere Stelle lediglich darauf hinausgelaufen, die Probleme in einen anderen Dienst zu verlagern. Hinzu kam, dass ein Reklassierungsposten angesichts ihrer früheren HR-Tätigkeit zwingend im HR-Bereich hätte angesiedelt werden müssen, wo sie jedoch gerade die unerlaubten Datenzugriffe auf Kolleginnen und Kollegen vorgenommen hatte.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Reklassierungsgebot zwar als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips einen hohen Stellenwert geniesst, aber bei dauerhaft und dienstübergreifend nachgewiesenen Verhaltens- und Leistungsdefiziten sowie schwerwiegenden Vertrauensbrüchen – insbesondere im sensiblen HR-Bereich – nicht absolut gilt. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst können in solchen Konstellationen auf das Verfahren verzichten, ohne gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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