1C_608/2024 — Permis de construire

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut und verweigert Baubewilligung für Saisonarbeiter-Unterkunft in einer Gartenbauzone ausserhalb der Bauzone.

Permis de construire

Dossiernummer 1C_608/2024
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache fr
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Das RPG unterscheidet zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen sowie weiteren Zonen nach kantonalem Recht. In Landwirtschaftszonen sind Wohnbauten nur zulässig, wenn sie für den Betrieb objektiv unentbehrlich sind und die ständige Anwesenheit der betreffenden Person auf dem Hof erfordern. Streitig war, ob eine Gemüsebaufirma in Yverdon-les-Bains in einer sogenannten Gartenbau- und Gemüsebauzone ein Gebäude mit 24 Studios für Saisonarbeitende errichten darf.

Das Bundesgericht qualifizierte die fragliche Zone entgegen der Vorinstanz nicht als besondere Zone nach Art. 18 Abs. 1 RPG, sondern als landwirtschaftliche Spezialzone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG. In der Sache verneinte es die Zonenkonformität des Projekts: Die Unterbringung von Saisonarbeitenden auf dem Betrieb ist nicht objektiv notwendig, zumal das Grundstück unmittelbar an die Bauzone von Yverdon-les-Bains angrenzt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung müssen Personen, die nur vorübergehend in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, grundsätzlich in der Bauzone wohnen. Der geltend gemachte Fachkräftemangel im Gartenbau ändert daran nichts.

Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Wohnbaukonformität ausserhalb der Bauzone und stellt klar, dass historisch entstandene kommunale Sonderzonen für den Gartenbau materiell als landwirtschaftliche Spezialzonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG zu behandeln sind, sobald der Bundesgesetzgeber diese Kategorie eingeführt hat.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.