1C_515/2025 — Permis de construire
10Bundesgericht weist Beschwerde gegen Baubewilligungsverweigerung für unbewilligte Aussenanlagen in der Landwirtschaftszone ab.
Permis de construire
Dossiernummer
1C_515/2025
Entscheiddatum
20.03.2026
Publikationsdatum
27.04.2026
Abteilung
Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet
Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache
fr
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Das Bundesrecht verbietet Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, die nicht zonenkonform sind. Ausnahmen nach Art. 24 RPG erfordern, dass der Standort durch den Verwendungszweck bedingt ist; Art. 24c RPG schützt nur Bauten, die rechtmässig erstellt wurden und seither zonenwidrig geworden sind. Vorliegend hatte ein Grundeigentümer im Freiburger Bezirk La Veveyse auf zwei landwirtschaftlich eingezonten Parzellen zahlreiche Anlagen ohne Baubewilligung erstellt – darunter eine Steinteichfontäne mit Plattenbelag, einen Zaun, ein zweites Kompostwerk aus Mauerwerk, einen Steinbank und ein technisches Lokal für eine Bewässerungsanlage – und deren nachträgliche Bewilligung beantragt. Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Baubewilligung für alle sechs streitigen Objekte: Sie sind nicht zonenkonform, ihr Standort ist nicht durch ihre Zweckbestimmung bedingt, und sie verändern den landwirtschaftlichen Charakter der Parzellen in einer Weise, die einer Umnutzung zu einem Ziergarten gleichkommt. Das Urteil bekräftigt die strenge Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet und verdeutlicht, dass weder eine Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht noch persönliche Bequemlichkeit eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermögen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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