1C_473/2025 — Droit de la fonction publique (résiliation des rapports de service durant la pér

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Kündigung während Probezeit bei Stadt Genf trotz mangelhafter Rekrutierung rechtmässig; Entschädigung von 3 Monatslöhnen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigt.

Droit de la fonction publique (résiliation des rapports de service durant la période d'essai, indemnité)

Dossiernummer 1C_473/2025
Entscheiddatum 03.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Fonction publique
Sprache fr
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Das Stadtpersonal-Statut der Stadt Genf sieht während der zweijährigen Probezeit eine weitgehende Kündigungsfreiheit vor, wobei bei rechtswidriger Kündigung eine Entschädigung von 3 bis 12 Monatslöhnen geschuldet ist. Strittig war, ob die Kündigung eines Finanzverantwortlichen, dessen Rekrutierungsverfahren durch eine befangene Co-Direktorin beeinflusst worden war, als missbräuchlich zu qualifizieren sei und eine Entschädigung von 12 Monatslöhnen rechtfertige. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kündigung zwar wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtswidrig war, aber nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR: Die Vertrauensgrundlage für eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses war durch das irregulär durchgeführte Rekrutierungsverfahren objektiv erschüttert, was während der Probezeit als Kündigungsgrund genügt. Die zugesprochene Entschädigung von 3 Monatslöhnen wurde mangels substanziierter Rüge des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft und bestätigt. Das Urteil verdeutlicht, dass während der Probezeit im öffentlichen Dienst selbst dann keine erhöhte Kündigungsschwelle gilt, wenn der Anlass für die Kündigung nicht dem Arbeitnehmer persönlich anzulasten ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.