1C_429/2024 — Baubewilligung
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Rückbauanordnung für illegal umgebaute Hütte ausserhalb der Bauzone ab.
Baubewilligung
Art. 24c RPG schützt nicht mehr zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone in ihrem Bestand, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Strittig war, ob der Beschwerdeführer für seine ausserhalb der Bauzone gelegene, ehemals militärisch genutzte Hütte im Kanton Glarus eine Ausnahmebewilligung für den Teilabbruch und Wiederaufbau beanspruchen konnte.
Das Bundesgericht bestätigte die Rückbauanordnung. Der Beschwerdeführer hatte die Hütte eigenmächtig und ohne Baubewilligung weitgehend abgerissen und neu aufgebaut, obwohl ihm die Behörden zuvor klar mitgeteilt hatten, dass kein Wiederaufbau bewilligt werden könne. Da er durch seine eigenmächtigen Bauarbeiten eine nachträgliche Überprüfung des ursprünglichen Gebäudezustands verunmöglichte, trug er die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit. Art. 24c RPG war somit nicht anwendbar. Einzig eine formelle Gehörsverletzung der Vorinstanz – die über den Antrag auf Zeugenbefragung des Vorbesitzers nicht explizit entschieden hatte – wurde festgestellt, blieb aber ohne Auswirkung auf Kosten oder Ergebnis.
Der Entscheid unterstreicht, dass Bauherren ausserhalb der Bauzone kein Recht auf Bewilligung bereits vollendeter, illegaler Bauten ableiten können und bei fehlender Gutgläubigkeit ihre privaten Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stark zurücktreten. Wer durch eigenmächtiges Handeln die Beweisgrundlage zerstört, trägt das volle Beweisrisiko.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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