1C_419/2025 — Déni de justice; protection juridique à l'encontre d'une décision du CERN
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen CERN-Entscheid ab, da Streitigkeiten über Urheberrechte an der Software FLUKA dem TAOIT-Verfahren unterliegen.
Déni de justice; protection juridique à l'encontre d'une décision du CERN
Das Sitzabkommen zwischen der Schweiz und dem CERN verpflichtet die Organisation, bei Streitigkeiten mit Privatpersonen geeignete Streitbeilegungsverfahren bereitzustellen. Die Beschwerdeführer, Mitautoren der Simulationssoftware FLUKA, beanspruchten Urheberrechte und verlangten die Unterwerfung des CERN unter ein Schiedsverfahren gemäss einem Kooperationsabkommen von 2003. Sie machten geltend, die Personalstatuten (SRP) seien auf sie nicht anwendbar und der Zugang zum Tribunal administratif de l’Organisation internationale du travail (TAOIT) genüge nicht.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts: Die Beschwerdeführer hatten verschiedene Anstellungsverhältnisse beim CERN und unterlagen damit den SRP, welche den TAOIT als Streitbeilegungsinstanz vorsehen. Das Schiedsabkommen von Dezember 2003 war nur zwischen CERN und INFN abgeschlossen worden, ohne Beteiligung der Beschwerdeführer. Der TAOIT bietet zudem die verfahrensrechtlichen Garantien gemäss Art. 6 EMRK. Die Hauptschlussanträge auf Unterwerfung des CERN unter ein Schiedsverfahren wurden als unzulässig qualifiziert, da sie über den Streitgegenstand hinausgingen.
Der Entscheid bestätigt, dass internationale Organisationen ihrer Pflicht zur Streitbeilegung nach dem Sitzabkommen bereits durch den Zugang zum TAOIT nachkommen, sofern die streitenden Parteien dem Personalstatut unterstehen. Eine Berufung auf privatrechtliche Schiedsklauseln aus Abkommen, an denen man nicht Vertragspartei ist, bleibt erfolglos.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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