1C_409/2025 — Demandes de permis de construire, obligation de mettre à l'enquête

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Bundesgericht weist Beschwerde der Gemeinde Le Mont-sur-Lausanne ab: Sie muss Baugesuche öffentlich auflegen, auch wenn eine Reservezone hängig ist.

Demandes de permis de construire, obligation de mettre à l'enquête

Dossiernummer 1C_409/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache fr
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Das waadtländische Raumplanungs- und Baurecht (LATC) verpflichtet die Gemeinde, jedes Baugesuch öffentlich aufzulegen. Die Frage war, ob eine Gemeinde die öffentliche Auflage von dreizehn Baugesuchen verweigern darf, weil gleichzeitig eine Reservezone in Auflage steht, die den Bauprojekten entgegenstehen würde.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt: Art. 49 LATC erlaubt der Gemeinde zwar, nach erfolgter Auflage der Reservezone die Baubewilligung zu verweigern, nicht aber schon die öffentliche Auflage der Baugesuche zu unterlassen. Die Annahme der Volksinitiative allein ändert den bestehenden Quartierplan nicht und begründet keinen Ablehnungsgrund. Der Verweis der Gemeinde auf Effizienzgründe schützt die Baugesuchsteller nicht vor dem Verlust der gesetzlichen Fristen, welche eine zeitlich begrenzte Eigentumseinschränkung gewährleisten sollen.

Praktisch bedeutet das Urteil, dass Gemeinden im Kanton Waadt selbst bei laufender Reservezonenplanung keine vorzeitige Verfahrenssperre für Baugesuche verhängen dürfen. Die gesetzlichen Fristen der Art. 47 und 49 LATC, die eine verhältnismässige Eigentumsbeschränkung sicherstellen, sind auch bei parallelen Planungsverfahren zu wahren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.