1C_366/2025 — Remise en état (protection incendie)
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Revisionsauflage für Sprinkleranlage ab und bestätigt 20-jährige Revisionspflicht als rechtmässig.
Remise en état (protection incendie)
Das kantonale Recht des Kantons Waadt sowie die interkantonalen AEAI-Brandschutznormen verpflichten Eigentümer von Gebäuden mit Sprinkleranlagen, diese alle 20 Jahre einer Generalrevision zu unterziehen. Strittig war, ob diese Pflicht auch dann gilt, wenn das Gebäude nicht wesentlich umgebaut oder erweitert wurde und ob die Eigentumsgarantie einer solchen Auflage entgegensteht.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts und wies die Beschwerde der Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers ab. Es hielt fest, dass die Revisionspflicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem klaren öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Brandschutzanlage dient und verhältnismässig ist. Als lex specialis geht die AEAI-Richtlinie für Sprinkleranlagen der allgemeinen Proportionalitätsregel von Art. 2 der AEAI-Brandschutznorm 2015 vor, weshalb die 20-jährige Revisionspflicht unabhängig von baulichen Veränderungen gilt. Appellatorische Einwände zu Fluchtwegen und Brandkompartimentierung blieben ungehört.
Der Entscheid bekräftigt, dass Eigentümer bestehender Sprinkleranlagen die periodische Generalrevision nicht mit dem Argument umgehen können, das Gebäude sei nicht verändert worden oder alternative Schutzmassnahmen seien ausreichend. Er verdeutlicht zudem, dass bei dauernden Rechtsverhältnissen neues Recht grundsätzlich anwendbar ist, sofern keine gegenteilige Übergangsregelung besteht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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