1C_225/2025 — Einleitungsbeschluss Quartierplanung
75 ★ Zur Publikation vorgesehenMaienfelder Grünzone mit explizit erlaubten Tiefgaragen im Untergrund gilt als eingeschränkte Bauzone; kein BAB-Verfahren erforderlich, Quartierplanung zulässig.
Einleitungsbeschluss Quartierplanung
Das RPG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, Nutzungspläne auszuarbeiten, die zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterscheiden. Strittig war, ob die Grünzone der Stadt Maienfeld – auf deren Fläche gemäss Generellem Erschliessungsplan eine öffentliche unterirdische Parkierungsanlage vorgesehen ist – als Bauzone oder als Nichtbauzone zu qualifizieren ist und ob deshalb für die geplante Tiefgarage das kantonale Bewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) erforderlich wäre.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Die Maienfelder Grünzone weist ober- und unterirdisch unterschiedliche Zwecke auf. Während an der Oberfläche Hochbauten verboten sind, erlaubt Art. 33 Abs. 5 des kommunalen Baugesetzes ausdrücklich unterirdische Parkierungsanlagen und verweist auf die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Da diese Bautätigkeit weder bodenerhaltend noch standortgebunden ist, liegt eine eingeschränkte Bauzone vor. Das Gebiet befindet sich zudem vollständig im Siedlungsgebiet, weshalb Art. 24 bzw. Art. 25 Abs. 2 RPG keine Anwendung finden. Eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG ist damit nicht berührt, sodass dem Schweizer Heimatschutz die Beschwerdelegitimation fehlt. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Der Entscheid klärt, dass eine Nutzungszone ober- und unterirdisch verschiedene Zwecke verfolgen kann und für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone die konkrete zonenrechtliche Regelung des Untergrunds massgeblich ist. Grünzonen im Siedlungsgebiet mit explizit zugelassener, nicht standortgebundener unterirdischer Bautätigkeit zählen zum Baugebiet; der Vergleich mit BGE 147 II 351 (Malanser Grünzone ohne entsprechende Untergrundregelung) scheidet aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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