1C_182/2026 — Retrait du permis de conduire; tardiveté de l'avance de frais

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid ab, weil verspätete Kostenvorschussteilzahlung keine Fristwiederherstellung rechtfertigt.

Retrait du permis de conduire; tardiveté de l'avance de frais

Dossiernummer 1C_182/2026
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Construction des routes et circulation routière
Sprache fr
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Das Freiburger Kantonsgericht erklärte eine Beschwerde gegen einen 13-monatigen Führerausweisentzug als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die zweite von vier monatlichen Raten des Kostenvorschusses um drei Tage zu spät bezahlte. Er hatte die Möglichkeit der Ratenzahlung auf eigenen Wunsch erhalten und war ausdrücklich auf die Folgen verspäteter Zahlung hingewiesen worden.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Die Sanktion der Unzulässigkeit bei nicht rechtzeitiger Leistung eines Kostenvorschusses stellt nach konstanter Rechtsprechung weder überspitzten Formalismus noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar, sofern die Partei klar über Betrag, Frist und Folgen informiert wurde. Das vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachte Argument, er sei wegen des Krankheitsbesiches bei seiner Mutter in Italien unverschuldet verhindert gewesen, ist unbeachtlich: Es wurde vor der Vorinstanz weder geltend gemacht noch belegt (Art. 99 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer selbst war nicht daran gehindert, die Zahlung trotz Auslandaufenthalts zu veranlassen.

Der Entscheid bekräftigt, dass der Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) nicht vor den üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen schützt und dass eine Fristwiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt wird. Steuerpflichtige und Parteien in Ratenvereinbarungen tragen das volle Risiko der fristgerechten Zahlung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.