1C_158/2025 — Permis de construire

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Bundesgericht heisst Beschwerde von Patrimoine Suisse gut und verweigert Baubewilligung für Solarpanels auf Stützmauer im Gewässerraum des Genfersees.

Permis de construire

Dossiernummer 1C_158/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob 50 Quadratmeter Fotovoltaikpanels auf einer Stützmauer am Ufer des Genfersees in Lutry (VD) innerhalb des gesetzlich geschützten Gewässerraums bewilligt werden dürfen. Die kantonale Instanz hatte die Baubewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (dicht überbaute Zone) sowie auf den Bestandesschutz erteilt.

Das Bundesgericht verneinte zunächst das Vorliegen einer dicht überbauten Zone: Der Wohnzone II am Seeufer fehle der urbane Verdichtungscharakter; sie liege peripher, ausserhalb des kompakten Agglomerationsperimeters und sei von grossflächigen Reblagen umgeben. Auch der Ausnahmetatbestand für isolierte unbebaute Parzellen (Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV) greife nicht, da die Parzelle vollständig überbaut sei. Den Bestandesschutz liess das Gericht letztlich offen, weil die Anlage in jedem Fall unzulässig sei: Das BAFU hatte dargelegt, dass die Panels die im kantonalen Revitalisierungsprogramm vorgesehene Renaturierung des betroffenen Seeuferabschnitts gefährden würden, und das Gericht sah keinen Grund, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Der Entscheid bekräftigt, dass der Begriff der dicht überbauten Zone restriktiv auszulegen ist und eine gesamthafte, über die unmittelbare Nachbarschaft hinausgehende Beurteilung der Siedlungsstruktur verlangt. Zudem stellt das Urteil klar, dass selbst bei bestandesgeschützten Bauten Revitalisierungsinteressen als überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen können. Das öffentliche Interesse an der Solarenergie (Art. 18a RPG) rechtfertigt keinen Eingriff in ein national bedeutendes Kulturgüter- und Landschaftsschutzgebiet, wenn technische Alternativen bestehen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.