1C_113/2026 — Entraide pénale internationale à l'Inde, recevabilité du recours
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft in Rechtshilfesache India nicht ein – kein besonders bedeutender Fall.
Entraide pénale internationale à l'Inde, recevabilité du recours
Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete die Übermittlung von Bankdokumenten der Gesellschaft A.________ an indische Behörden an. A.________ erhob Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die ihr auftrug, innert Frist aktuelle Dokumente zum Nachweis ihrer Existenz sowie Vertretungsvollmachten einzureichen. Die Gesellschaft produzierte lediglich einen Handelsregisterauszug vom 3. Juli 2023, der älter als ihre 2024 eingeleitete Liquidation war. Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht prüfte, ob ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt. Die Beschwerdeführerin rügte überspitzten Formalismus, Rechtsverweigerung und Verletzung des Rechts auf Zugang zum Richter sowie eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Vertretungsbefugnis. Das Bundesgericht verneinte dies: Die Beschwerdekammer hatte klare Konsequenzen für unterlassene Einreichung angekündigt, und das Nichteintreten bei fehlenden aktuellen Belegen zur Existenz einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft ist kein überspitzter Formalismus. Die Garantie des Zugangs zum Richter schliesst gewöhnliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht aus.
Der Entscheid bekräftigt, dass Rechtsmittelführer in Rechtshilfeverfahren auch bei laufender Liquidation aktuelle Belege ihrer Rechtspersönlichkeit beizubringen haben und die Anforderungen von Art. 84 BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht strikt gelten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
2 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 6 andere Entscheide