1C_108/2026 — Droit de pétition; déni de justice; radiation du rôle
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, sobald die Behörde einen Entscheid erlassen hat.
Droit de pétition; déni de justice; radiation du rôle
Streitgegenstand war die Frage, ob die Genfer Verwaltungskammer zu Recht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Universität Genf als gegenstandslos abgeschrieben hatte, nachdem das Rektorat am 1. Dezember 2025 auf das Gesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten war. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Devolutiveffekt gemäss Art. 67 Abs. 1 des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes habe die Universität ihrer Entscheidungskompetenz enthoben, weshalb deren Entscheid keine erlöschende Wirkung auf die hängige Beschwerde habe entfalten können.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gerade keinen Devolutiveffekt entfaltet und die betroffene Behörde deshalb befugt bleibt, während des Beschwerdeverfahrens einen Entscheid zu erlassen. Sobald eine Behörde förmlich entschieden hat, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung, selbst wenn der Entscheid auf Nichteintreten lautet. Die Beschwerdeführer konnten keinen hinreichenden praktischen Nutzen einer Weiterführung des Verfahrens dartun.
Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden mit dem Erlass eines Entscheids durch die säumige Behörde ihren Zweck erfüllen und gegenstandslos werden. Der betroffene Rechtsuchende ist auf den ordentlichen Beschwerdeweg gegen den ergangenen Entscheid zu verweisen, was den Anforderungen von Art. 29a BV an den Rechtsschutz genügt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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