SR 0.811.119.454.1
In Kraft0.811.119.454.1 — Übereinkunft vom 28. Juni 1888 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung
Inkrafttreten
15.09.1888
Rechtsgebiet
Übereinkunft vom 28. Juni 1888 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung