SR 0.811.119.349
In Kraft0.811.119.349 — Übereinkunft vom 29. Mai 1889 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung
Inkrafttreten
17.08.1889
Rechtsgebiet
Übereinkunft vom 29. Mai 1889 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung