SR 0.672.947.41
In Kraft0.672.947.41 — Abkommen vom 26. Januar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
Inkrafttreten
05.06.2002