SR 0.631.252.913.691.7

In Kraft

0.631.252.913.691.7 — Vereinbarung vom 15. März 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen

Inkrafttreten
10.08.1966
Rechtsgebiet
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Koblenz, Waldshut, Schaffhausen und Erzingen sowie die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Koblenz-Waldshut und Schaffhausen-Erzingen