SR 0.631.242.052

In Kraft

0.631.242.052 — Beschluss Nr. 1/2014 vom 10. Oktober 2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist

Inkrafttreten
11.10.2014
Rechtsgebiet
Beschluss Nr. 1/2014 vom 10. Oktober 2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist