SR 0.142.392.68 (DAA)
In Kraft0.142.392.68 — Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
Inkrafttreten
01.03.2008
Rechtsgebiet
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
Bundesgerichtsurteile
4
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Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
BGE 148 II 1692022-03-11
2 Art.
Art. 1
2
Urteile
Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.
Art. _general
1
Urteil
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.