SR 0.142.116.363
In Kraft0.142.116.363 — Erklärung vom 25. März/17. April 1909 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen
Inkrafttreten
17.04.1909
Rechtsgebiet
Erklärung vom 25. März/17. April 1909 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen