SR 0.107
In Kraft0.107 — Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Bundesgericht verweigert Dispensation vom Schwimmunterricht für Sohn palmarianischer Eltern; obligatorischer Schulunterricht hat Vorrang vor religiösen Vorschriften.
Art. 2
Art. 3
Bundesgericht bestätigt Versetzung eines Kindes mit Behinderung in die Kleinklasse als verhältnismässig und nicht diskriminierend.
Bundesgericht bestätigt Landesverweisung einer portugiesischen Staatsangehörigen wegen schweren Betäubungsmittelhandels trotz Ehe, Kind und 18-jährigem Aufenthalt in der Schweiz.
Bundesgericht bestätigt Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen nach 15 Verurteilungen und dreieinhalbjähriger Freiheitsstrafe.
Bundesgericht verweigert Dispensation vom Schwimmunterricht für Sohn palmarianischer Eltern; obligatorischer Schulunterricht hat Vorrang vor religiösen Vorschriften.
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Bundesgericht bestätigt Verurteilung und Landesverweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
Art. 14
Bundesgericht verweigert Dispensation vom Schwimmunterricht für Sohn palmarianischer Eltern; obligatorischer Schulunterricht hat Vorrang vor religiösen Vorschriften.
Art. 22
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. 27
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. 31
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde einer Mutter gegen Obhutsübertragung auf den Vater ab, da die Rügen appellatorisch und ungenügend begründet waren.