BGE 152 IV 27
LeitentscheidBundesgericht anerkennt, dass der Erbschaftsverwalter einer erblosen Erbschaft als Privatkläger im Strafverfahren zur Adhäsionsklage zugelassen ist.
Art. 121 Abs. 2 StPO regelt die Übertragung der Privatklägerschaft auf Personen, die von Gesetzes wegen in die Rechte des Geschädigten eingetreten sind. Strittig war, ob diese Bestimmung auch auf die erbrechtliche Universalsukzession nach Art. 560 ZGB anwendbar ist, wenn eine Geschädigte während eines laufenden Strafverfahrens ohne bekannte Erben stirbt und ein Erbschaftsverwalter eingesetzt wird.
Das Bundesgericht bejaht die Frage gestützt auf eine wortlaut-, systematik- und zweckkonforme Auslegung. Die Erbschaft geht im Moment des Todes kraft Gesetzes auf die Erbengemeinschaft über – auch wenn deren Zusammensetzung noch unbekannt ist. Dies entspricht strukturell der Rechtslage bei Konkurseröffnung, für die Art. 121 Abs. 2 StPO bereits anerkannt ist. Der Erbschaftsverwalter ist berechtigt, in eigenem Namen als Partei für die Erbengemeinschaft aufzutreten (Prozessstandschaft). Das Risiko einer missbräuchlichen Übernahme der Parteistellung besteht bei der Erbfolge nicht, da der Todesfall dem Erben nicht zurechenbar ist.
Der Entscheid klärt eine bisher offengelassene Rechtsfrage (vgl. BGE 148 IV 256) und hat erhebliche praktische Bedeutung: Stirbt eine Strafklägerin ohne bekannte Erben, verliert die Erbschaft ihre Parteistellung in der Adhäsionsklage nicht. Der amtliche Erbschaftsverwalter kann das Verfahren fortführen, ohne dass die Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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