BGE 151 III 591
LeitentscheidBundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt die Zuständigkeit des BVG-Gerichts für Prämienrückforderungen aus gebundenen Vorsorgeverträgen (Säule 3a).
Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG überträgt die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeverträgen (Säule 3a) den kantonalen BVG-Gerichten. Strittig war, ob ein Versicherter, der bereits bezahlte Prämien eines Lebensversicherungsvertrags (Säule 3a) gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung bzw. wegen eines Willensmangels beim Nachtrag zurückfordert, den Zivilrichter oder das BVG-Gericht anrufen muss.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Waadtländer Appellationskammer und hält fest, dass die Zuständigkeit des BVG-Gerichts auch Prämienrückforderungsansprüche erfasst, die auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhen, sofern der Entstehungsgrund der Forderung im gebundenen Vorsorgevertrag liegt. Dass der Vertrag materiell dem VVG und dem OR untersteht oder die Versicherungsgesellschaft als Aktiengesellschaft organisiert ist, ändert daran nichts. Die Zuständigkeitsregeln von Art. 73 BVG sind zwingend und können nicht durch Beizug weiterer, dem BVG nicht unterstehender Mitbeklagter umgangen werden.
Der Entscheid stellt klar, dass die mit der 1. BVG-Revision eingeführte Zuständigkeitserweiterung auf die Säule 3a umfassend ist: Sämtliche Streitigkeiten, die ihren Ursprung im gebundenen Vorsorgevertrag haben – ob Leistungs- oder Rückforderungsklage –, gehören vor das BVG-Gericht. Für Versicherte bedeutet dies, dass sie bei Prämienrückforderungen den Weg über die Sozialversicherungsgerichte nehmen müssen und nicht den ordentlichen Zivilrichter anrufen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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