9G_1/2026 — Assurance-invalidité

Bundesgericht ergänzt sein Urteil vom 5. Februar 2026 im Invalidenversicherungsrecht um eine vergessene Parteientschädigung von 3'000 Franken.

Assurance-invalidité

Dossiernummer 9G_1/2026
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Art. 129 Abs. 1 BGG erlaubt dem Bundesgericht, ein unvollständiges, unklares oder widersprüchliches Dispositiv auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zu berichtigen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein blosses Versehen handelt, das sich anhand des bereits Entschiedenen ohne Weiteres korrigieren lässt.

Im Urteil 9C_358/2025 vom 5. Februar 2026 hatte das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ in einer IV-Sache gutgeheissen und im Erwägungsteil festgehalten, die Gegenpartei (IV-Stelle Waadt) habe der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Das Dispositiv enthielt diesen Punkt jedoch nicht. Auf Begehren der Beschwerdeführerin ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv um eine Ziffer 2bis, wonach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin 3'000 Franken Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen hat.

Der Entscheid verdeutlicht die praktische Funktion von Art. 129 BGG: Inadvertanzfehler im Dispositiv können mit minimalem Aufwand und ohne Kostenfolgen für die Parteien behoben werden, solange die Korrektur auf dem bereits Entschiedenen beruht und kein neues strittiges Begehren zu beurteilen ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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