9F_4/2026 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015

Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch gegen Steuerentscheid nicht ein, weil die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund dargelegt hat.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015

Dossiernummer 9F_4/2026
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz lässt eine Revision bundesgerichtlicher Urteile nur bei abschliessend aufgezählten Gründen zu (Art. 121–123 BGG). Die Gesuchstellerin verlangte die Aufhebung eines Bundesgerichtsurteils vom Oktober 2025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2015 und wiederholte dabei im Wesentlichen ihre bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente.

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil die Gesuchstellerin keinen einzigen der gesetzlichen Revisionsgründe substanziiert dargelegt hatte. Die Eingabe erschöpfte sich in appellatorischer Kritik am früheren Urteil und dem Wunsch nach einer unzulässigen Wiedererwägung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und der Gesuchstellerin wurden Gerichtskosten von Fr. 1'200.– auferlegt.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts: Ein Revisionsgesuch ist kein verkapptes Rechtsmittel und eröffnet keine erneute Diskussion der Rechtslage. Wer keinen konkreten Revisionsgrund benennt und belegt, scheitert bereits am Eintreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.