9D_4/2026 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerper

Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen Nichteintretensentscheid im Steuererlass nicht ein, weil die Begründung den Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2023 und 2024

Dossiernummer 9D_4/2026
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgericht hatte eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu beurteilen. Die Vorinstanz war auf Beschwerden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern der Jahre 2023 und 2024 mangels Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht eingetreten und hatte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist und beanstandete die Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da Steuererlassfragen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, die eine qualifizierte Begründung voraussetzt. Der Beschwerdeführer setzte sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Fristversäumnis noch zur Kostenauflage auseinander, rief keine verfassungsmässigen Rechte an und verwies lediglich pauschal auf seine Beilagen, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist.

Der Entscheid bestätigt die hohen Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Steuererlassbereich. Wer vor Bundesgericht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen will, muss dies klar, detailliert und in der Beschwerdeschrift selbst tun; blosse Verweise auf Beilagen oder andere Rechtsschriften genügen nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.