9D_3/2026 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerp

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesenes Fristwiederherstellungsgesuch im Steuererlass-Verfahren mangels hinreichender Verfassungsrügen nicht ein.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2018

Dossiernummer 9D_3/2026
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Im Steuererlassrecht besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass ausstehender Steuern. Anfechtbar sind vor Bundesgericht nur Verletzungen formeller Natur, namentlich eine formelle Rechtsverweigerung, nicht aber die materielle Beurteilung des Erlassgesuchs. Der Steuerpflichtige hatte die Beschwerdefrist gegen den Nichteintretensentscheid der Finanzdirektion verpasst und beim Verwaltungsgericht Fristwiederherstellung beantragt, die abgewiesen wurde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Steuerpflichtige keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhob. Er schilderte lediglich seine persönliche Lebenssituation, ohne sich mit der verfassungsrechtlichen Frage der formellen Rechtsverweigerung auseinanderzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

Der Entscheid bestätigt die strenge Anforderungspraxis des Bundesgerichts bei subsidiären Verfassungsbeschwerden im Steuererlassbereich: Selbst bei Laienbeschwerden müssen zumindest ansatzweise verfassungsbezogene Rügen erkennbar sein. Reine Schilderungen persönlicher Notlagen genügen den Begründungsanforderungen nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.