9C_718/2025 — Krankenversicherung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Helsana-Prämienforderung nicht ein, da Begründung offensichtlich den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt.
Krankenversicherung
A.________ war seit 2016 bei der Sansan Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach zwei Fusionen – zunächst zur Progrès, dann zur Helsana Versicherungen AG – forderte Letztere ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Mahngebühren und Zinsen für den Zeitraum 2020 bis 2023 im Gesamtbetrag von rund Fr. 9'330.–. Das Versicherungsgericht St. Gallen bestätigte die Zahlungspflicht im Wesentlichen und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin bestritt vor Bundesgericht, je bei Progrès oder Helsana versichert gewesen zu sein, und verlangte zudem die Löschung von Betreibungen gegen ihren Ehemann und ihre Kinder sowie Rückerstattungen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Einzelrichterin) nicht ein. Hinsichtlich der Betreibungen gegen Familienmitglieder und allfälliger Rückforderungen fehlte es bereits an der Zulässigkeit, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren. Im Übrigen genügte die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht: Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich auf appellatorische Kritik und eine eigene Sachverhaltsdarstellung.
Das Urteil illustriert die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht und mahnt die Beschwerdeführerin – die bereits in mehreren früheren Verfahren entsprechende Hinweise erhalten hatte – ausdrücklich, dass bei künftig gleichartigem Vorgehen Gerichtskosten auferlegt werden könnten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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