9C_629/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impot fédéral direct, période
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil verspätete Zahlung eines Kostenvorschusses um zwei Tage keinen Anspruch auf Fristwiederherstellung begründet.
Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impot fédéral direct, périodes fiscales 2014 à 2022
Das Waadtländer Verfahrensrecht verpflichtet Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen, andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. Der Steuerpflichtige zahlte den verlangten Vorschuss von 6'000 Franken zwei Tage nach Ablauf der Frist, weil der Treuhänder die Ordonnanz des Kantonsgerichts verzögert weitergeleitet hatte. Er beantragte Fristwiederherstellung, was das Kantonsgericht verweigerte und die Beschwerde als unzulässig erklärte.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Eine Fristwiederherstellung setzt einen nicht verschuldeten Hinderungsgrund voraus, etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall. Die blosse Tatsache, dass der Mandatär im Ausland weilte und Posteingänge nicht sofort weiterleitete, stellt keine solche objektive oder subjektive Unmöglichkeit dar. Ein Versäumnis des Vertreters wird dem Vertretenen direkt zugerechnet. Zudem war dem Beschwerdeführer bekannt, dass ein Gerichtsverfahren hängig war, weshalb er sich entsprechend zu organisieren hatte.
Der Entscheid unterstreicht, dass kantonale Gerichte Fristen für Kostenvorschüsse strikt durchsetzen dürfen, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen. Gleichbehandlung der Parteien und Rechtssicherheit rechtfertigen eine konsequente Anwendung der Fristenregelung, selbst wenn die Verspätung gering ist und der Gegenpartei kein konkreter Nachteil entsteht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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