9C_574/2025 — Krankenversicherung
Bundesgericht tritt auf KVG-Beschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer trotz Nachfrist keinen Kostenvorschuss von Fr. 500.- leistete.
Krankenversicherung
Nach Art. 62 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen und bei Nichtbezahlung auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Im vorliegenden Fall hatte A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Bereich der Krankenversicherung Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- auf, wobei die Verfügung zunächst als nicht abgeholt retourniert wurde und dem Beschwerdeführer nochmals per A-Post zugestellt werden musste.
Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der bis zum 24. November 2025 angesetzten Nachfrist bezahlt hatte, trat die Präsidentin der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegt.
Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der prozessualen Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes: Die Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zwingend zum Nichteintreten, ohne dass die materielle Rechtsfrage geprüft wird. Dies unterstreicht die Obliegenheit der Beschwerdeführenden, prozedurale Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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