9C_572/2025 — Taxe relative à la distribution d'eau potable et à l'évacuation et l'épuration d
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kommunale Wassergebühren nicht ein, weil die Beschwerdeführer die erhöhten Motivationsanforderungen nicht erfüllt haben.
Taxe relative à la distribution d'eau potable et à l'évacuation et l'épuration des eaux de la commune de Bois-d'Amont/FR, période fiscale 2022
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft in der Freiburger Gemeinde U.________ und wehren sich gegen Gebühren für Trinkwasserversorgung sowie Abwasserentsorgung für das Jahr 2022. Nach einer Gemeindefusion hatte die Gemeinde neue Reglemente eingeführt, was zu höheren Tarifen führte. Die Beschwerdeführer fochten die Gebührenrechnung erfolglos durch alle kantonalen Instanzen an und gelangten schliesslich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass bei der Rüge der Verletzung kantonalen und kommunalen Rechts sowie bei der Geltendmachung von Verfassungswidrigkeiten erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer hätten weder konkret aufgezeigt, welche Reglementsnormen verfassungswidrig sein sollen, noch präzisiert, gegen welchen Verfassungsartikel die Anwendung verstosse. Auch die Rügen zur offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Verletzung von Art. 14 PüG genügten den Anforderungen nicht. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass blosse Kritik an kommunalen Gebührenreglementen ohne substanziierte Verfassungsrüge vor Bundesgericht unzulässig ist. Wer kommunale Abgaben mit Verweis auf kantonales oder kommunales Recht anfechten will, muss präzise darlegen, welche konkrete Norm gegen welches Grundrecht verstösst.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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