9C_48/2026 — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Schaden)
Bundesgericht weist Verfassungsbeschwerde des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen AHV-Schadenersatzpflicht für nicht abgeführte Lohnbeiträge ab.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Schaden)
Art. 52 AHVG verpflichtet Arbeitgeber und ihre verantwortlichen Organe zum Schadenersatz, wenn sie Lohnbeiträge schuldhaft nicht abgeliefert haben. Im vorliegenden Fall verlangte die Ausgleichskasse Zürich vom Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH Schadenersatz von Fr. 4'617.- für entgangene Lohnbeiträge. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Januarund Februarlöhne 2019 zurückerstattet und damit im Jahr 2019 keinen beitragspflichtigen Lohn bezogen.
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wurde. Es wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass die Beitragspflicht im Zeitpunkt der Lohnausrichtung entsteht und eine spätere Rückführung als Darlehen daran nichts ändert. Die gerügte Gehörsverletzung verneinte das Bundesgericht, da der nicht ausdrücklich erwähnte E-Mailverkehr mit dem Revisor das Ergebnis sogar zusätzlich stützte.
Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die AHV-Beitragspflicht zwingend im Zeitpunkt der Lohnzahlung entsteht und die spätere Verwendung des Geldes — etwa als Darlehen an den Arbeitgeber — daran nichts zu ändern vermag. Für Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet dies, dass formell ausbezahlte, aber zurückgeführte Löhne beitragspflichtig bleiben und eine persönliche Haftung begründen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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