9C_215/2026 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, période
Bundesgericht tritt auf Steuerbeschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist um zwei Tage verpasst haben.
Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2017 à 2019 et 2021 (condition de recevabilité)
Das Bundesgerichtsgesetz schreibt vor, dass Beschwerden binnen 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 44 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 16. Februar 2026 den Beschwerdeführern am Samstag, 21. Februar 2026, zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Montag, 23. März 2026 ablief.
Das Ehepaar A.A. und B.A. reichte seine Beschwerde gegen kantonale und kommunale Steuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2017–2019 und 2021 erst am 25. März 2026 per Post ein – zwei Tage nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht stellte die Verspätung fest und trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Der Entscheid verdeutlicht die strikte Handhabung prozessualer Fristen vor Bundesgericht: Selbst eine Verspätung von nur zwei Tagen führt zwingend zur Unzulässigkeit der Beschwerde, ohne dass inhaltliche Fragen geprüft werden. Dies unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Fristenberechnung, insbesondere bei Zustellung an einem Samstag.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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