9C_205/2026 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ein, weil eine sachbezogene Begründung fehlt.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013
Die Steuerpflichtigen hatten die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- vor dem Obergericht Schaffhausen versäumt. Ihr erst im Dezember 2025 gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch wies das Obergericht im Februar 2026 als verspätet und unbegründet ab. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer keine sachbezogene Begründung lieferten. Ihre Rügen einer Gehörsverletzung wegen fehlender materieller Prüfung gingen am Kern der Sache vorbei: Ein bundesrechtskonformes Nichteintreten begründet keine Verletzung von Art. 29 BV oder Art. 9 BV. Vorbringen zur ursprünglichen Zustellungsfiktion lagen ausserhalb des Streitgegenstandes. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Entscheid bestätigt die strenge Handhabung der Prozessvoraussetzungen: Wer ein Wiedereinsetzungsgesuch verspätet stellt und danach keine sachbezogene Beschwerdebegründung liefert, hat vor Bundesgericht keine Chance auf Eintreten. Fehlerhafte Zustellungsargumente, die bereits in früheren Verfahren beurteilt wurden, können im Folgeverfahren nicht neu aufgerollt werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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