9C_184/2026 — Krankenversicherung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Rechtsschrift den Mindestanforderungen an Begehren und Begründung offensichtlich nicht genügt.
Krankenversicherung
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 BGG, dass eine Beschwerde konkrete Begehren enthält und in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik sowie blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften genügen diesen Anforderungen nicht.
Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Zug ein Verfahren abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer trotz Androhung den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war zuvor abgewiesen worden, und das Bundesgericht war bereits auf eine erste Beschwerde dagegen nicht eingetreten. In seiner neuen Beschwerde beschränkte sich der Beschwerdeführer auf eine pauschale Kritik an der Kommunikation des Gerichts, ohne sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Das Urteil bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts, wonach Beschwerden inhaltlich substanziiert sein müssen und appellatorische Kritik ohne konkreten Rechtsbezug unzulässig ist. Es verdeutlicht zudem, dass das Scheitern eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbindet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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