9C_174/2026 — Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf IV-Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik übte und nicht rechtsgenüglich begründete.
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Eine Beschwerde muss konkrete Begehren und eine Begründung enthalten, die aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Rein appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer erhielt vom Sozialversicherungsgericht Zürich für den Zeitraum Juli 2019 bis April 2024 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit gemäss einem bidisziplinären Gutachten der asim. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht schilderte er lediglich erneut seine eigene Sicht des Gesundheitszustands und berief sich auf behandelnde Ärzte, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Der Entscheid verdeutlicht die hohen formellen Anforderungen an Laienbeschwerden vor Bundesgericht: Der blosse Verweis auf die eigene Krankengeschichte und behandelnde Ärzte reicht nicht aus, um eine vorinstanzliche Würdigung eines Gutachtens bundesrechtlich erfolgreich anzufechten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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