9C_155/2026 — Assurance-invalidité (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde im IV-Verfahren nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die angefochtene Unzulässigkeitsbegründung nicht ansatzweise anfocht.

Assurance-invalidité (condition de recevabilité)

Dossiernummer 9C_155/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Eine Beschwerdeführerin focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts an, das ihren kantonalen Rekurs gegen eine Verfügung der IV-Stelle als unzulässig erklärt hatte. Das Bundesgericht wies sie mit Verfügung darauf hin, dass ihre Eingabe die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfülle und räumte ihr Gelegenheit zur Verbesserung ein.

Die Beschwerdeführerin reagierte lediglich mit dem Hinweis, sie habe alle Dokumente eingereicht, und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sie die Erwägungen des kantonsgerichtlichen Entscheids zur Unzulässigkeit mit keinem Wort anfocht, fehlte es an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen vorzunehmen haben, auch wenn die Vorinstanz nur über die Zulässigkeit entschieden hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht, rechtzeitig eine formgerechte Beschwerdeschrift einzureichen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.