9C_147/2026
Bundesgericht tritt auf IV-Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt hat.
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, Begründung und Beweismittel enthalten und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend hatte das Genfer IV-Amt auf ein neues Leistungsgesuch des Versicherten nicht eingetreten, weil keine plausible Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten massgeblichen Entscheid vom 11. April 2022 nachgewiesen war. Die kantonale Instanz bestätigte diesen Nichteintretensentscheid.
Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht darauf, um Wohlwollen zu bitten, eine Expertise oder ein Gespräch mit der IV-Stelle zu verlangen und sein Unverständnis gegenüber dem kantonalen Urteil auszudrücken. Er setzte sich nicht mit den Entscheidgründen auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Ein nachgereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Februar 2026 wurde als unzulässiges neues Beweismittel qualifiziert.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig nicht ein. Der Entscheid verdeutlicht, dass appellatorische Kritik und blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis die Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllen. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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