9C_146/2026 — Verwaltungsgebühren des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2025
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt.
Verwaltungsgebühren des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2025
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass eine Beschwerdeschrift sachbezogen begründet wird und aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, muss die Beschwerde ans Bundesgericht darlegen, weshalb dieser Nichteintretensentscheid bundesrechtswidrig oder verfassungsrechtlich unhaltbar sei.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzdepartement des Kantons Solothurn eine Gebührenverfügung von Fr. 58.30 für eine Tagebuchabweisung im Grundbuch erlassen. Da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Departement auf sein Rechtsmittel nicht ein; das kantonale Steuergericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer jedoch lediglich die Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufs und äusserte sich mit keinem Wort zu den Gründen für das Nichteintreten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt waren, und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.-. Der Entscheid unterstreicht die strenge bundesgerichtliche Praxis, wonach eine rein materiell ausgerichtete Begründung unzulässig ist, wenn die Vorinstanz gar nicht auf die Sache eingetreten ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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