9C_140/2026 — Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2018
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid bei versäumter Rekursfrist nicht ein, weil die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Begründung enthält.
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2018
Die A.________ AG hatte eine Rechtsmittelfrist gegen eine Grundstückgewinnsteuer-Verfügung des Kantons Bern irrtümlich verpasst. Die Steuerrekurskommission trat auf das verspätete Rechtsmittel nicht ein, das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht wiederholte die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe die Frist irrtümlich verpasst, und machte materielle Ausführungen zur Steuerberechnung, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Einerseits fehlte es B.________ an der Parteistellung, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war. Andererseits genügte die Beschwerde der A.________ AG den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weil sie keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthielt und nicht darlegte, inwiefern dieses Recht verletzt.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG: Wer vor Bundesgericht obsiegen will, muss konkret aufzeigen, worin die Rechtsverletzung des vorinstanzlichen Urteils liegt. Blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder materielle Ausführungen, die am Verfahrensgegenstand vorbeigehen, genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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