9C_106/2026 — Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen AHV-Rentenplafonierung nicht ein, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dossiernummer 9C_106/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sprache de
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Das AHVG sieht vor, dass die Altersrenten von Ehegatten zusammen einen bestimmten Höchstbetrag (Plafonierung) nicht überschreiten dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die Altersrente des Beschwerdeführers ab Mai 2023 gekürzt, nachdem seine Ehefrau einen Rentenvorbezug bezog und damit ihr Versicherungsfall eintrat. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diese Kürzung und verlangte die Weiterausrichtung seiner ungekürzten Rente von Fr. 2'450.-.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen und die Rentenberechnung sowie die Plafonierung nach Art. 35 AHVG und Art. 53bis AHVV als rechtmässig bestätigt. Vor Bundesgericht genügte die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht: Er setzte sich nicht ausreichend mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte weder eine falsche Gesetzesanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Plafonierung der Ehegattensrenten von Gesetzes wegen eintritt und kein Wahlrecht zwischen gekürzter und ungekürzter Rente besteht. Zudem unterstreicht er die strengen formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Pauschale Kritik und fehlende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung führen zum Nichteintreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.