8F_21/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen IV-Rentenentscheid ab, da kein zulässiger Revisionsgrund nachgewiesen wurde.

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

Dossiernummer 8F_21/2025
Entscheiddatum 17.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das Bundesgericht kann auf seine eigenen Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Im vorliegenden Fall verlangte eine 1968 geborene Gesuchstellerin die revisionsweise Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. August 2025, mit dem die auf Ende März 2017 befristete ganze IV-Rente bestätigt worden war.

Das Bundesgericht trat auf weite Teile des Gesuchs nicht ein: Vorbringen zu anderen Zeiträumen oder zur Unfallversicherung betrafen den Streitgegenstand nicht; Willkürrügen und Rechtsverletzungsvorwürfe sind grundsätzlich kein Revisionsgrund; der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG war verspätet geltend gemacht. Hinsichtlich des einzig fristgerecht erhobenen Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträglich entdeckte Tatsachen) scheiterte die Gesuchstellerin ebenfalls: Operationen aus 2024 und 2025 stellten entweder echte Noven dar oder wurden nicht hinreichend begründet; Tonbandaufnahmen einer Begutachtung 2025 wurden weder eingereicht noch war deren Relevanz für das frühere Gutachten 2021 erkennbar.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts im Revisionsverfahren: Ein solches Verfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler neu zu diskutieren oder eine Wiedererwägung zu erwirken. Für die Praxis bedeutet dies, dass Revisionsgründe substanziiert und fristgerecht vorgebracht werden müssen; blosse Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung genügt nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.